Zur ergänzenden Vertragsauslegung eines Wärmelieferungsvertrags
zwischen einem Energieversorgungsunternehmen und einem
Grundstückseigentümer hinsichtlich des Grundkostenanteils
für leerstehende Mietwohnungen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2003 für Recht
erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Januar
2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Firma
t. Gesellschaft für Fernwärme GmbH, die mit der N.
H. S. für einen von dieser zu errichtenden Miethäuserkomplex
am 20. Dezember 1973 einen Vertrag über den Anschluß
an das Fernheizwerk I. geschlossen hatte. Aus diesem
Bestand erwarb der Beklagte mehrere Wohngebäude und
trat zum 1. November 1989 in den Vertrag vom 20. Dezember
1973 ein. Seit dem 1. März 1989 rechnet die Klägerin
die Fernwärme entsprechend der Heizkostenverordnung
(HeizkostenV) unter Zugrundelegung eines Verteilungsschlüssels
von 50 : 50 zwischen den nach Wohnfläche (Grundkostenanteil)
und den nach Verbrauchseinheiten zu verteilenden Kosten
ab.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten für
die Heizperioden 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 und
1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 für die in dem Miethäuserkomplex
leerstehenden Wohnungen auf Zahlung der auf diese
entfallenden Wärmekosten in Anspruch, die sie mit
59.260,32 DM errechnet hat. Der Beklagte hält sich
zur Übernahme dieser Kosten nicht für verpflichtet
und hat im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt,
daß er auch für den Abrechnungszeitraum 1. Juli 2000
bis 30. Juni 2001 zur Zahlung des für leerstehende
Wohnungen errechneten Betrages von 90.158,02 DM abzüglich
eines Guthabens von 1.298,22 DM nicht verpflichtet
sei. Das Landgericht, das der Klage entsprechend dem
Klageantrag durch Versäumnisurteil stattgegeben hatte,
hat nach Einspruch des Beklagten dieses Urteil aufrechterhalten
und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete
Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit seiner - vom Oberlandesgericht zugelassenen -
Revision verfolgt der Beklagte seine in der Berufungsinstanz
gestellten Anträge weiter.