... ist jetzt für Sie da !
Home | Impressum | eMail
 
::
BGH-Urteil / Nachzahlung von Nebenkosten



zurück zur Übersicht
XIII. Zivilsenat 16.07.2003 XIII ZR 286/02


a) ZPO § 526
Zur Zulassung der Revision durch den Einzelrichter.

b) MietHöReglG § 14 Abs. 1 Satz 1
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MHG durften in den neuen Ländern bei Mietverträgen, die vor dem 11. Juni 1995 abgeschlossen worden waren, bis zum 31. Dezember 1997 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung durch schriftliche Erklärung auf die Mieter umgelegt werden. In diesen Fällen ist § 4 Abs. 2 Satz 2 MHG, wonach die Erklärung nur wirksam ist, wenn in der Erklärung der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird, nicht heranzuziehen.

c) II. BVO § 27 Abs. 1 i.d.F. vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178)
Zum Entgelt für die Wärmelieferung bei der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme im Sinne von Nr. 4 c der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 zählen die kompletten vom Versorgungsunternehmen berechneten Kosten, einschließlich der darin enthaltenen Investitions- und Verwaltungskosten und auch der Unternehmergewinn des Lieferanten.


Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2003 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 30. August 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Tatbestand:
Die Beklagten waren aufgrund Vertrages vom 13. April 1995 Mieter der im Eigentum der Klägerin stehenden, damals mit einer Ofenheizung ausgestatteten Wohnung von 59,21 m2 in Z. , L. -Straße , 3. Geschoß, rechts. Es handelt sich dabei um eine Altbau- oder Bestandswohnung im Sinne des § 11 Abs. 2 MHG in der bis 31. August 2001 geltenden Fassung. Die Klägerin beabsichtigte im Jahre 1996, im genannten Haus eine Zentralheizung einschließlich zentraler Wasserbereitung in Form eines sogenannten Betreibermodells (vgl. Eisenschmid, WuM 1998, 449 ff.) von einem Drittunternehmen einbauen und betreiben zu lassen. Dies kündigte sie den Mietern mit Schreiben vom 19. Februar 1996 an. Bei einer Mieterversammlung im März desselben Jahres stellte die Klägerin das geplante Vorhaben zur Diskussion; anschließend führte sie es durch.
Mit Schreiben vom 10. September 1996 legte die Klägerin die Kosten der Wärmelieferung auf die Beklagten um und kündigte an, ab 1. Oktober 1996 für Warmwasser und Heizkosten eine monatliche Vorauszahlung von 1,50 DM/m2 zu erheben. Die Beklagten zahlten monatlich den geforderten Betrag. Die tatsächlich zusätzlich angefallenen Kosten der Wärmelieferung rechnete die Klägerin für das Jahr 1997 am 8. Dezember 1998 und für das Jahr 1998 am 29. September 1999 ab. Unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen forderte die Klägerin von den Beklagten für 1997 eine Nachzahlung von 1.271,25 DM und für das Jahr 1998 eine solche von 1.689,53 DM an. Die Parteien streiten über die Berechtigung dieser Forderungen. Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von Beträgen verurteilt, die als Nebenkosten angefallen wären, wenn die Klägerin die Heizungsanlage gekauft hätte. Es hat auf dieser Grundlage umlagefähige Aufwendungen für Heizkosten von 2,62 DM/m2 monatlich für das Jahr 1997 und von 2,71 DM/m2 monatlich für das Jahr 1998 errechnet. Unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen hat es die Beklagten zur Zahlung von (noch) 941,10 DM für 1997 und (noch) 1.314,52 DM für 1998, insgesamt 2.255,62 DM verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter.

zurück zur Übersicht



Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Nachzahlung der Nebenkosten, hohe Heizkostenabrechnung in den Betriebskosten)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Heizkostenabrechnung nach Umbau der Heizungsanlage).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem mit der Nebenkostenabrechnung und insbesondere mit darin enthaltenen erhöhten Heizkosten.
Weitere Informationen zu Kündigung und Mietwohnung finden Sie hier.



Bitte beachten Sie:

Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Mieterhöhnug hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.

Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt zu richten.


Mietrecht am Telefon



:: So geht's:

1. Rufnummer wählen.
2. Sofort mit einem Anwalt über "Nachzahlungsanspruch der Nebenkosten" sprechen. (Rechtsberatung)
3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine weiteren Kosten)


:: Ihre Vorteile:

Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem Telefon aus anrufen. Rechtsberatungen zu allen Bereichen des Mietrechts. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr

  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
:: Mietrecht:
- Gesetze zum Mietrecht
- Entscheidungen zum Mietrecht
- Fragen und Antworten
 
:: Verwandte Themen:
- Eigenbedarf
- ordentliche Kündigung
- fristlose Kündigung
- Kündigungsfrist
- Mieterhöhung
- Mieterschutz
- Mietkaution
- Mietmängel
- Mietrecht
- Mietminderung
- Mietpreisbindung
- Mietspiegel
- Mietvertrag
- Nebenkosten
- Renovierung
- Schimmel
- Schönheitsreparaturen
- weitere Mietrechtsbegriffe
© 2004 :: Anwalt-am-Telefon.de, Mietrecht-am-Telefon.de, alle Rechte vorbehalten.