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XIII. Zivilsenat 16.07.2003 XIII
ZR 286/02
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a) ZPO § 526
Zur Zulassung der Revision durch den Einzelrichter.
b) MietHöReglG § 14 Abs. 1 Satz 1
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MHG durften in den neuen Ländern
bei Mietverträgen, die vor dem 11. Juni 1995 abgeschlossen
worden waren, bis zum 31. Dezember 1997 unter den
dort genannten weiteren Voraussetzungen Betriebskosten
im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung
durch schriftliche Erklärung auf die Mieter umgelegt
werden. In diesen Fällen ist § 4 Abs. 2 Satz 2 MHG,
wonach die Erklärung nur wirksam ist, wenn in der
Erklärung der Grund für die Umlage bezeichnet und
erläutert wird, nicht heranzuziehen.
c) II. BVO § 27 Abs. 1 i.d.F. vom 12. Oktober 1990
(BGBl. I S. 2178)
Zum Entgelt für die Wärmelieferung bei der eigenständigen
gewerblichen Lieferung von Wärme im Sinne von Nr.
4 c der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober
1990 zählen die kompletten vom Versorgungsunternehmen
berechneten Kosten, einschließlich der darin enthaltenen
Investitions- und Verwaltungskosten und auch der Unternehmergewinn
des Lieferanten.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2003 für Recht
erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 30.
August 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben
die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner
zu tragen.
Tatbestand:
Die Beklagten waren aufgrund Vertrages vom 13. April
1995 Mieter der im Eigentum der Klägerin stehenden,
damals mit einer Ofenheizung ausgestatteten Wohnung
von 59,21 m2 in Z. , L. -Straße , 3. Geschoß, rechts.
Es handelt sich dabei um eine Altbau- oder Bestandswohnung
im Sinne des § 11 Abs. 2 MHG in der bis 31. August
2001 geltenden Fassung. Die Klägerin beabsichtigte
im Jahre 1996, im genannten Haus eine Zentralheizung
einschließlich zentraler Wasserbereitung in Form eines
sogenannten Betreibermodells (vgl. Eisenschmid, WuM
1998, 449 ff.) von einem Drittunternehmen einbauen
und betreiben zu lassen. Dies kündigte sie den Mietern
mit Schreiben vom 19. Februar 1996 an. Bei einer Mieterversammlung
im März desselben Jahres stellte die Klägerin das
geplante Vorhaben zur Diskussion; anschließend führte
sie es durch.
Mit Schreiben vom 10. September 1996 legte die Klägerin
die Kosten der Wärmelieferung auf die Beklagten um
und kündigte an, ab 1. Oktober 1996 für Warmwasser
und Heizkosten eine monatliche Vorauszahlung von 1,50
DM/m2 zu erheben. Die Beklagten zahlten monatlich
den geforderten Betrag. Die tatsächlich zusätzlich
angefallenen Kosten der Wärmelieferung rechnete die
Klägerin für das Jahr 1997 am 8. Dezember 1998 und
für das Jahr 1998 am 29. September 1999 ab. Unter
Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen forderte
die Klägerin von den Beklagten für 1997 eine Nachzahlung
von 1.271,25 DM und für das Jahr 1998 eine solche
von 1.689,53 DM an. Die Parteien streiten über die
Berechtigung dieser Forderungen. Das Amtsgericht hat
die Beklagten zur Zahlung von Beträgen verurteilt,
die als Nebenkosten angefallen wären, wenn die Klägerin
die Heizungsanlage gekauft hätte. Es hat auf dieser
Grundlage umlagefähige Aufwendungen für Heizkosten
von 2,62 DM/m2 monatlich für das Jahr 1997 und von
2,71 DM/m2 monatlich für das Jahr 1998 errechnet.
Unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen
hat es die Beklagten zur Zahlung von (noch) 941,10
DM für 1997 und (noch) 1.314,52 DM für 1998, insgesamt
2.255,62 DM verurteilt. Im übrigen hat es die Klage
abgewiesen.
Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf vollständige
Klageabweisung weiter.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Nachzahlung der
Nebenkosten, hohe Heizkostenabrechnung in den Betriebskosten)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Heizkostenabrechnung nach Umbau
der Heizungsanlage).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit der Nebenkostenabrechnung und insbesondere mit darin
enthaltenen erhöhten Heizkosten.
Weitere Informationen zu Kündigung
und Mietwohnung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Mieterhöhnug
hier nicht beantwortet
wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe
einholen.
Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die
Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt
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