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BGH Urteil (Kündigung wegen Eigenbedarf)




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VIII. Zivilsenat 09.07.2002 VIII ZR 276/02

a) Geschwister sind kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses privilegierte Angehörige des Vermieters im Sinne von § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. (jetzt: § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

b) Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten. Auf andere Wohnungen erstreckt sich die Anbietpflicht nicht.

c) Kommt der Vermieter seiner Anbietpflicht nicht nach, so ist die Kündigung wegen Rechtsmißbrauchs unwirksam.


Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2003
für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin vom 1. August 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagten sind Mieter einer 95 m 2 großen DreiZimmerWohnung in B. , D. straße, die der Kläger in einem Zwangsversteigerungsverfahren erworben hat. Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 30. November 1999 wegen Eigenbedarfs zum 30. November 2000 gekündigt und nimmt sie auf Räumung der Wohnung in Anspruch. Die Kündigung hat er damit begründet, er benötige die Wohnung für die sechsköpfige Familie seines Bruders. Ergänzend hat er ausgeführt, die Wohnung könne durch einen Mauerdurchbruch auf fünf Zimmer mit insgesamt 122 qm Wohnfläche erweitert werden. Der Bruder des Klägers ist selbst Eigentümer einer DreiZimmerWohnung in der B. U. straße und zweier EinZimmerAppartements in B. ; seiner Ehefrau gehört dort ein Mehrfamilienhaus. Sämtliche Wohnungen sind vermietet. Die Mieter der DreiZimmerWohnung in der U. straße hat der Bruder des Klägers zum 31. Januar 2002 aus dem Mietvertrag entlassen und mit den bisherigen Untermietern ein Hauptmietverhältnis abgeschlossen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Räumungsantrag weiter.

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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Kündigungen wegen Eigenbedarfs)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Kündigungserklärung wegen Eigenbedarf).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem mit dem Recht des Vermieters auf Kündigungserklärung wegen Eigenbedarf.
Weitere Informationen zu Eigenbedarf und Kündigung finden Sie hier.



Bitte beachten Sie:

Wer als Mieter eine Kündigung wegen Eigenbedarf erhält, muss grundsätzlich prüfen, ob in diesem Kündigungsschreiben die Eigenbedarfsgründe des Vermieters ausreichend geschildert sind. Davon ist die Gültigkeit der Kündigungserklärung abhängig.

Beachten Sie auch:

Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Rechtsfrage über Kündigung wegen Eigenbedarf hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.

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