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VIII. Zivilsenat 09.07.2002 VIII
ZR 276/02
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a) Geschwister sind kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses
privilegierte Angehörige des Vermieters im Sinne
von § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. (jetzt:
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
b) Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung
wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter eine vergleichbare,
im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zur
Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden
soll, zur Anmietung anzubieten. Auf andere Wohnungen
erstreckt sich die Anbietpflicht nicht.
c) Kommt der Vermieter seiner Anbietpflicht nicht nach,
so ist die Kündigung wegen Rechtsmißbrauchs
unwirksam.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2003
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der
Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin vom 1. August
2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten sind Mieter einer 95 m 2 großen
DreiZimmerWohnung in B. , D. straße, die der Kläger
in einem Zwangsversteigerungsverfahren erworben hat.
Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom
30. November 1999 wegen Eigenbedarfs zum 30. November
2000 gekündigt und nimmt sie auf Räumung der
Wohnung in Anspruch. Die Kündigung hat er damit
begründet, er benötige die Wohnung für
die sechsköpfige Familie seines Bruders. Ergänzend
hat er ausgeführt, die Wohnung könne durch
einen Mauerdurchbruch auf fünf Zimmer mit insgesamt
122 qm Wohnfläche erweitert werden. Der Bruder
des Klägers ist selbst Eigentümer einer DreiZimmerWohnung
in der B. U. straße und zweier EinZimmerAppartements
in B. ; seiner Ehefrau gehört dort ein Mehrfamilienhaus.
Sämtliche Wohnungen sind vermietet. Die Mieter
der DreiZimmerWohnung in der U. straße hat der
Bruder des Klägers zum 31. Januar 2002 aus dem
Mietvertrag entlassen und mit den bisherigen Untermietern
ein Hauptmietverhältnis abgeschlossen. Das Amtsgericht
hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die gegen
das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger seinen Räumungsantrag weiter.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Kündigungen
wegen Eigenbedarfs)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Kündigungserklärung
wegen Eigenbedarf).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit dem Recht des Vermieters auf Kündigungserklärung
wegen Eigenbedarf.
Weitere Informationen zu Eigenbedarf
und Kündigung finden Sie
hier.
Bitte beachten Sie:
Wer als Mieter eine Kündigung wegen Eigenbedarf erhält,
muss grundsätzlich prüfen, ob in diesem Kündigungsschreiben
die Eigenbedarfsgründe des Vermieters ausreichend geschildert
sind. Davon ist die Gültigkeit der Kündigungserklärung
abhängig.
Beachten Sie auch:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Rechtsfrage über
Kündigung wegen Eigenbedarf hier nicht beantwortet wird
und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.
Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die
Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt
zu richten.
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