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XIII. Zivilsenat 26.02.2003 XIII
ZR 262/02
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Die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr.
1 ZPO mögliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen
des erstinstanzlichen Urteils kann sich nicht auf
den Berufungsantrag erstrecken; dieser ist auch nach
neuem Recht in das Berufungsurteil aufzunehmen. Das
Berufungsurteil muß deshalb, wenn es auf die wörtliche
Wiedergabe des Antrages verzichtet, wenigstens erkennen
lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel
erstrebt hat.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2003 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der
Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 5. Juli
2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Klägerin hat an den Beklagten eine Wohnung vermietet.
Mit der vorliegenden Klage verlangt sie von dem Beklagten
die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Das Amtsgericht
hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im übrigen
als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete
Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit
der Begründung zurückgewiesen, die Klage sei bereits
unzulässig. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand,
sondern lediglich eine Bezugnahme auf die tatsächlichen
Feststellungen in dem amtsgerichtlichen Urteil sowie
einen ergänzenden Hinweis auf die mit öffentlichen
Fördermitteln erfolgte Modernisierung und Instandsetzung
der Wohnung des Beklagten. Mit ihrer zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag in
vollem Umfang weiter.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Zustimmung zur
Mieterhöhung)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Mieter soll der Mieterhöhung
zustimmen).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit der Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung.
Weitere Informationen zu Kündigung
und Mietwohnung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Mieterhöhnug
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fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
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