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XIII. Zivilsenat 26.02.2003 XIII
ZR 262/02
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es nicht erkennen
läßt, welches Ziel die Klägerin mit ihrer Berufung
verfolgt hat (§§ 545 Abs. 1, 546 ZPO). Zutreffend
ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auf das
Berufungsverfahren die Zivilprozeßordnung in der am
1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, weil
die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 9.
Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO).
Demgemäß reichte für die Darstellung des erstinstanzlichen
Sach- und Streitstandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen
Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstelle
des Tatbestandes aus (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine
solche Verweisung kann sich jedoch nicht auf den in
der zweiten Instanz gestellten Berufungsantrag der
Klägerin erstrecken. Eine Aufnahme der Berufungsanträge
in das Berufungsurteil ist aber auch nach neuem Recht,
das eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte
bei der Urteilsabfassung bezweckt (Musielak/ Ball,
ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdnr. 1), nicht entbehrlich (Meyer-Seitz,
aaO § 540 Rdnr. 7; Musielak/Ball aaO § 540 Rdnr. 3).
Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht
unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem
Zusammenhang muß aber wenigstens sinngemäß deutlich
werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel
erstrebt hat. So kann bei der Berufung des Klägers
mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen
Sachantrages gegen ein klageabweisendes Urteil die
Erwähnung dieser Tatsache genügen; bei teilweiser
Anfechtung muß der Umfang des in die Berufung gelangten
Streitgegenstandes deutlich werden (Zöller/Gummer,
ZPO, 23. Aufl., § 540 Rdnr. 8).
Selbst an dieser Mindestvoraussetzung fehlt es aber
im vorliegenden Fall. Die äußerst knapp gefaßten Urteilsgründe
beschränken sich, von der erwähnten Bezugnahme abgesehen,
auf die aus wenigen Sätzen bestehende Darlegung der
Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Höhe der
öffentlichen Förderung für die Modernisierung der
Wohnung in dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin
nicht hinreichend erläutert worden, das Erhöhungsverlangen
mithin unwirksam sei; daher sei die Klagefrist nicht
in Gang gesetzt worden und die Klage unzulässig. Das
Berufungsbegehren der Klägerin wird nicht erkennbar.
Da das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540
ZPO entsprechende Darstellung nicht enthält, leidet
es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel
(MünchKommZPO/Aktualisierungsbd.-Wenzel § 557 Rdnr.
27). Das Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache
ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
II.
In der neuen Berufungsverhandlung wird das Landgericht
Gelegenheit haben, sich - auch unter Berücksichtigung
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zur Zulässigkeit einer Mieterhöhungsklage - mit den
Argumenten der Revisionsbegründung auseinanderzusetzen.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Zustimmung zur
Mieterhöhung)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Mieter soll der Mieterhöhung
zustimmen).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit der Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung.
Weitere Informationen zu Kündigung
und Mietwohnung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Mieterhöhnug
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