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BGH-Urteil / Zustimmung zur Mieterhöhung



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XIII. Zivilsenat 26.02.2003 XIII ZR 262/02


Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es nicht erkennen läßt, welches Ziel die Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt hat (§§ 545 Abs. 1, 546 ZPO). Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auf das Berufungsverfahren die Zivilprozeßordnung in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, weil die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 9. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Demgemäß reichte für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstelle des Tatbestandes aus (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine solche Verweisung kann sich jedoch nicht auf den in der zweiten Instanz gestellten Berufungsantrag der Klägerin erstrecken. Eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist aber auch nach neuem Recht, das eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt (Musielak/ Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdnr. 1), nicht entbehrlich (Meyer-Seitz, aaO § 540 Rdnr. 7; Musielak/Ball aaO § 540 Rdnr. 3). Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang muß aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei der Berufung des Klägers mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen Sachantrages gegen ein klageabweisendes Urteil die Erwähnung dieser Tatsache genügen; bei teilweiser Anfechtung muß der Umfang des in die Berufung gelangten Streitgegenstandes deutlich werden (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 540 Rdnr. 8).
Selbst an dieser Mindestvoraussetzung fehlt es aber im vorliegenden Fall. Die äußerst knapp gefaßten Urteilsgründe beschränken sich, von der erwähnten Bezugnahme abgesehen, auf die aus wenigen Sätzen bestehende Darlegung der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Höhe der öffentlichen Förderung für die Modernisierung der Wohnung in dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin nicht hinreichend erläutert worden, das Erhöhungsverlangen mithin unwirksam sei; daher sei die Klagefrist nicht in Gang gesetzt worden und die Klage unzulässig. Das Berufungsbegehren der Klägerin wird nicht erkennbar.
Da das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel (MünchKommZPO/Aktualisierungsbd.-Wenzel § 557 Rdnr. 27). Das Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

II.
In der neuen Berufungsverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, sich - auch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit einer Mieterhöhungsklage - mit den Argumenten der Revisionsbegründung auseinanderzusetzen.

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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Zustimmung zur Mieterhöhung)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Mieter soll der Mieterhöhung zustimmen).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem mit der Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung.
Weitere Informationen zu Kündigung und Mietwohnung finden Sie hier.



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