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XIII. Zivilsenat 03.03.2004 XIII
ZR 149/03
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Im Bereich des preisgebundenen Wohnraums wird die
Zulässigkeit einer Mieterhöhung wegen energieeinsparender
Modernisierungsmaßnahmen im Grundsatz nicht durch
das Verhältnis zu der hierdurch bewirkten Heizkostenersparnis
(sog. Gebot der Wirtschaftlichkeit) begrenzt.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 3. März 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung
des Rechtsmittels im übrigen das Urteil der Zivilkammer
64 des Landgerichts Berlin vom 4. März 2003 teilweise
aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Amtsgerichts Spandau vom 1. November 2002 im Kostenpunkt
und insoweit abgeändert, als die Beklagte verurteilt
worden ist, an die Kläger einen Betrag von mehr als
62,37 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit 31. August 1999
zu zahlen. Im Umfang der Abänderung wird die Klage
abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung in einer Wohnanlage
in B. , die zwischenzeitlich von der Beklagten erworben
wurde. Es handelt sich um öffentlich geförderten Wohnraum.
In dem Formularmietvertrag vom 5. September 1989 ist
eine vorläufige Gesamtmiete vereinbart. § 3 Nr. 5
und 6 des Mietvertrags enthalten folgende Regelungen:
"5. Der Vermieter ist berechtigt, nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen die Zustimmung zur Erhöhung
des Mietzinses jeweils nach Ablauf eines Jahres zum
Zwecke der Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen
Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt zu verlangen.
6. Alle allgemein oder im konkreten Fall eintretenden
Mieterhöhungen und/oder Erhöhungen sowie Neueinführungen
von Nebenkosten und Grundstückslasten jeder Art sind
vom Zeitpunkt des Eintritts ab vereinbart und vom
Mieter zu zahlen. Unbeschadet bleibt das Kündigungsrecht
des Mieters; für diesen Fall tritt eine Erhöhung der
Miete nicht ein."
Im Jahre 1992 rüstete die Beklagte nach Ankündigung
gegenüber den Mietern und mit Zustimmung der zuständigen
Bewilligungsstelle den Wohnblock III, in dem die Wohnung
der Kläger liegt, für ca. 2,68 Millionen DM mit einer
Wärmedämmfassade aus. Mit Schreiben vom 29. Dezember
1994 erklärte die Beklagte rückwirkend zum 1. Januar
1994 eine im einzelnen berechnete und erläuterte Mieterhöhung
aufgrund der durchgeführten Wärmedämmaßnahme um insgesamt
1,6098 DM/m². Für die 85,37 m² große Wohnung der Kläger
ergab sich eine Erhöhung der Grundmiete um 137,43
DM (70,27 €) auf 631,14 DM (322,70€). Die Kläger zahlten
die erhöhte Miete bis einschließlich August 1999.
Nachdem die Beklagte wegen dieser Mieterhöhung gegen
eine Mietpartei ohne Erfolg einen "Musterprozeß" geführt
hatte, verlangen die Kläger nunmehr für den Zeitraum
von Januar 1995 bis August 1999 den monatlich gezahlten
Erhöhungsbetrag zurück, den sie nach ihrer Ansicht
ohne Rechtsgrund gezahlt haben.
Ein von dem Amtsgericht beauftragter Sachverständiger
ermittelte für die Wohnung der Kläger infolge der
Wärmedämmaßnahme rechnerisch eine Energieeinsparung
von 2.155,49 kWh/Jahr (entspricht etwa 12,1 %). Das
Amtsgericht hat der auf Zahlung von 7.696,08 DM (3.934,94
€ nebst 4 % Zinsen seit 31. August 1999 gerichteten
Klage in Höhe eines Betrags von 3.492,54 € nebst Zinsen
stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die
Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage
insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Urteils.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Rückzalung,
Rückforderung der Mieterhöhung bei Formularmietvertrag)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Mieterhöhung wegen Wärmedämmung
und Modernisierung).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit dem Anspruch auf Rückforderung der gezahlten
Mieterhöhung.
Weitere Informationen zu Mieterhöhung
und Sozialwohnung finden Sie
hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zum Gebiet
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beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche
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