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BGH-Urteil zum Mietrecht / Mieterhöhung



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XIII. Zivilsenat 03.03.2004 XIII ZR 149/03


Im Bereich des preisgebundenen Wohnraums wird die Zulässigkeit einer Mieterhöhung wegen energieeinsparender Modernisierungsmaßnahmen im Grundsatz nicht durch das Verhältnis zu der hierdurch bewirkten Heizkostenersparnis (sog. Gebot der Wirtschaftlichkeit) begrenzt.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 4. März 2003 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 1. November 2002 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger einen Betrag von mehr als 62,37 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit 31. August 1999 zu zahlen. Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand:

Die Kläger sind Mieter einer Wohnung in einer Wohnanlage in B. , die zwischenzeitlich von der Beklagten erworben wurde. Es handelt sich um öffentlich geförderten Wohnraum.
In dem Formularmietvertrag vom 5. September 1989 ist eine vorläufige Gesamtmiete vereinbart. § 3 Nr. 5 und 6 des Mietvertrags enthalten folgende Regelungen:
"5. Der Vermieter ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses jeweils nach Ablauf eines Jahres zum Zwecke der Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt zu verlangen.
6. Alle allgemein oder im konkreten Fall eintretenden Mieterhöhungen und/oder Erhöhungen sowie Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstückslasten jeder Art sind vom Zeitpunkt des Eintritts ab vereinbart und vom Mieter zu zahlen. Unbeschadet bleibt das Kündigungsrecht des Mieters; für diesen Fall tritt eine Erhöhung der Miete nicht ein."
Im Jahre 1992 rüstete die Beklagte nach Ankündigung gegenüber den Mietern und mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsstelle den Wohnblock III, in dem die Wohnung der Kläger liegt, für ca. 2,68 Millionen DM mit einer Wärmedämmfassade aus. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1994 erklärte die Beklagte rückwirkend zum 1. Januar 1994 eine im einzelnen berechnete und erläuterte Mieterhöhung aufgrund der durchgeführten Wärmedämmaßnahme um insgesamt 1,6098 DM/m². Für die 85,37 m² große Wohnung der Kläger ergab sich eine Erhöhung der Grundmiete um 137,43 DM (70,27 €) auf 631,14 DM (322,70€). Die Kläger zahlten die erhöhte Miete bis einschließlich August 1999.
Nachdem die Beklagte wegen dieser Mieterhöhung gegen eine Mietpartei ohne Erfolg einen "Musterprozeß" geführt hatte, verlangen die Kläger nunmehr für den Zeitraum von Januar 1995 bis August 1999 den monatlich gezahlten Erhöhungsbetrag zurück, den sie nach ihrer Ansicht ohne Rechtsgrund gezahlt haben.
Ein von dem Amtsgericht beauftragter Sachverständiger ermittelte für die Wohnung der Kläger infolge der Wärmedämmaßnahme rechnerisch eine Energieeinsparung von 2.155,49 kWh/Jahr (entspricht etwa 12,1 %). Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 7.696,08 DM (3.934,94 € nebst 4 % Zinsen seit 31. August 1999 gerichteten Klage in Höhe eines Betrags von 3.492,54 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Rückzalung, Rückforderung der Mieterhöhung bei Formularmietvertrag)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Mieterhöhung wegen Wärmedämmung und Modernisierung).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem mit dem Anspruch auf Rückforderung der gezahlten Mieterhöhung.
Weitere Informationen zu Mieterhöhung und Sozialwohnung finden Sie hier.



Bitte beachten Sie:

Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zum Gebiet "Mieterhöhung zurückfordern" hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.

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