Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Mieterhöhungsklage
sei zulässig, da auf Beklagtenseite keine notwendige
Streitgenossenschaft bestehe. Die Ehefrau des Beklagten
sei im Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens bereits
aus dem Mietverhältnis entlassen gewesen. Hierzu
habe es einer Zustimmung des Beklagten nicht bedurft.
Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses
stehe dem nicht entgegen; er sei kein Selbstzweck. Eine
Aufspaltung des Mietverhältnisses müsse nur
dann verhindert werden, wenn einem der daran Beteiligten
(wirtschaftliche oder rechtliche) Nachteile aus dem
Ausscheiden eines anderen Beteiligten erwachsen könnten;
es sei in jedem Einzelfalle zu untersuchen, ob und gegebenenfalls
welche Interessen einer Mietvertragspartei durch das
Ausscheiden einer anderen Vertragspartei betroffen seien.
Im vorliegenden Falle habe keiner der Beteiligten ein
schützenswertes Interesse daran, daß die
frühere Ehefrau des Beklagten formell in der Mieterstellung
verbleibe. Die Klägerin habe durch die Entlassungserklärung
auf die Geltendmachung ihres an sich schützenswerten
Interesses an einem weiteren Schuldner verzichtet. Der
Beklagte seinerseits habe keinen wirtschaftlichen Vorteil,
da ihm ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1
BGB gegen seine frühere Ehefrau nicht zustehe,
nachdem er die gemietete Ehewohnung mehr als drei Jahre
lang allein bewohnt habe. Die Klage sei auch begründet.
Das Mieterhöhungsverlangen sei dem Beklagten innerhalb
der Frist des § 2 Abs. 4 MHG zugegangen, wie die
erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben habe; soweit
der Beklagte den Zugang weiterhin bestreite, erschüttere
dies den erbrachten Beweis nicht.
II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung
stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
1. Zutreffend geht die Revision davon aus, daß
ein Mieterhöhungsverfahren, das vorliegend den
Voraussetzungen des § 2 MHG unterliegt, da das
Mieterhöhungsverlangen vom 28. April 1998 vor dem
1. September 2001 zugegangen ist (Art. 229 § 3
Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), nicht gegen einen von mehreren
Mietern allein durchgeführt werden kann. Gemäß
§ 2 Abs. 2 Satz 1 MHG ist der Zustimmungsanspruch
nach Absatz 1 "dem Mieter" gegenüber
geltend zu machen. Hat eine Personenmehrheit eine Sache
gemietet, sind gegenüber dem Mieter abzugebende
Erklärungen an alle Mitmieter zu richten; dies
folgt aus der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses
und daraus, daß alle Mitmieter gemeinschaftlich
die Mieterseite des bestehenden Mietverhältnisses
bilden (Senat, Rechtsentscheid vom 10. September 1997,
BGHZ 136, 314, 323 betreffend § 2 MHG; vgl. auch
Senatsurteil BGHZ 144, 370, 379 betreffend die Kündigung
eines Leasingvertrags). Erhebt der Vermieter Klage auf
Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses bis
zur ortsüblichen Vergleichsmiete, ist ein Fall
der notwendigen Streitgenossenschaft nach § 62
Abs. 1, 2. Alt. ZPO gegeben, wenn mehrere Personen Mieter
sind, da diese die Zustimmung nur gemeinschaftlich erteilen
können (KG, NJW-RR 1986, 439, 440; Fischer in Bub/Treier,
Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl.,
VIII Rdnr. 56; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., I Rdnr.
15; Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 558 b
Rdnr. 7; Staudinger/Emmerich (2003), § 558 a Rdnr.
6; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 62 Rdnr.
20). Die nur gegen einen Streitgenossen erhobene Klage
ist grundsätzlich als unzulässig abzuweisen
(BGHZ 36, 187, 191; BGHZ 92, 351, 353; BGH, Urteil vom
26. Oktober 1990 - V ZR 105/89, NJW-RR 1991, 333 = WM
1991, 239 unter II 1 b; Bork, aaO, Rdnr. 25 m.w.Nachw.).
Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
2. Es kann offenbleiben, ob die frühere Ehefrau
des Beklagten wirksam aus dem Mietverhältnis entlassen
wurde, wie das Landgericht angenommen hat. Die Revision
bleibt ohne Erfolg, da dem Beklagten gegenüber
dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin die
Berufung darauf verwehrt ist, er sei nicht Alleinmieter
der Wohnung (§ 242 BGB).
a) Nach überwiegender Auffassung, die die Revision
sich zu eigen macht, bedarf ein zwischen Vermieter und
einem Mitmieter geschlossener Auf hebungsvertrag zu
seiner Wirksamkeit auch der Zustimmung des in der Wohnung
verbleibenden Mieters (BayObLG, WuM 1983, 107, 108;
OLG Koblenz, NJW 1984, 244; LG Heidelberg, WuM 1993,
342; Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl.,
Vor § 535 Rdnr. 230; Börstinghaus in Schmidt-Futterer,
aaO, Vor § 558 Rdnr. 48; MünchKommBGB/Voelskow,
3. Aufl., §§ 535, 536 Rdnr. 12; Staudinger/Emmerich,
aaO, Vorbem zu § 535 Rdnr. 79, 87, vgl. andererseits
jedoch aaO, § 558 a Rdnr. 7; Sternel, aaO, III
Rdnr. 338; Palandt/Heinrichs, aaO, § 311 Rdnr.
7). Tatsachen, die darauf schließen lassen, daß
der Beklagte seine Zustimmung zu der mit der Klägerin
vereinbarten Entlassung seiner Ehefrau aus dem Mietverhältnis
- gegebenenfalls im Wege schlüssigen Verhaltens
- erteilt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Nach anderer Auffassung ist die Zustimmung des in der
Wohnung verbleibenden Mieters im Außenverhältnis
zwischen Mieter- und Vermieterseite nicht Wirksamkeitsvoraussetzung,
sondern lediglich Voraussetzung einer Enthaftung im
Innenverhältnis der früheren Mitmieter untereinander
(Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-,
Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rdnr. 1022; nicht
eindeutig Kloster-Harz/M. Schmid, Ehewohnung - Partnerwohnung
- Wohngemeinschaften, 1999, Rdnr. 2054). Hiernach wäre
die frühere Ehefrau des Beklagten aus dem Mietverhältnis
entlassen worden.
b) Einer Entscheidung dieser Streitfrage bedarf es nicht.
Der Beklagte kann sich gegenüber dem Mieterhöhungsverlangen
der Klägerin nicht darauf berufen, daß er
der Entlassung seiner früheren Ehefrau aus dem
Mietverhältnis nicht zugestimmt hat. Sein Beharren
auf dem von ihm angenommenen Zustimmungserfordernis
stellt sich unter Berücksichtigung der Grundsätze
von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als unzulässige
Rechtsausübung dar. Eine Rechtsausübung ist
- auch ohne daß die Voraussetzungen des §
226 BGB vorliegen - mißbräuchlich, wenn sie
beachtliche Interessen eines anderen verletzt, ihr aber
kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt
(BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW
1994, 1351 = WM 1994, 623 unter II 2 m.w.Nachw.; vgl.
auch BGH, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99,
WM 2000, 182 = NJW-RR 2000, 1220 unter II 2 c; Palandt/Heinrichs,
aaO, § 242 Rdnr. 50; MünchKommBGB/Roth, 4.
Aufl., § 242 Rdnr. 537 f., 551 ff.). Jedenfalls
in diesem Zusammenhang erweist sich die vom Berufungsgericht
vorgenommene Interessenabwägung als zutreffend.
Der Vermieter, der einen Aufhebungsvertrag mit einem
Mitmieter schließt, hat ein erkennbares Interesse
daran, sich hinsichtlich der weiteren Gestaltung des
Mietverhältnisses nur noch an den Mieter zu halten,
der aus seiner Sicht noch Vertragspartei ist. Soweit
der Vermieter Zustimmungsverlangen auf Erhöhung
des Mietzinses, Kündigungen und andere Gestaltungserklärungen
weiterhin auch an den aus seiner Sicht aus dem Mietverhältnis
entlassenen Mieter richten müßte, stünde
er zum einen insbesondere dann vor erheblichen praktischen
Erschwernissen, wenn der Mieter unbekannten Aufenthalts
ist; zum anderen wäre der Vermieter, da seine Erklärungen
der Aufhebungsvereinbarung zuwiderliefen, zu einem widersprüchlichen
Verhalten gezwungen. Auf der anderen Seite ist es für
den in der Wohnung verbleibenden Mieter im Außenverhältnis
ohne Bedeutung, ob eine weitere Person Mietpartei ist,
da er auch als Gesamtschuldner gegenüber dem Vermieter
die ganze Leistung schuldet (§ 421 BGB); sein Interesse
an der Erhaltung einer weiteren Vertragspartei beschränkt
sich auf eventuelle Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis
der Mieter. Unter Berücksichtigung dieser Interessenlage
kann es nicht im Belieben des in der Wohnung verbleibenden
Mieters stehen, durch Verweigerung der Zustimmung -
folgt man der vorstehend unter a) dargestellten, überwiegend
vertretenen Auffassung - eine Entlassung des Mitmieters
aus dem Mietverhältnis zu verhindern. Im vorliegenden
Fall ist ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten
daran, sich auf die Mieterstellung seiner früheren
Ehefrau zu berufen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Das Zusammenleben der Ehepartner ist auf Dauer beendet,
ohne daß die Ehefrau die Absicht oder - da sie
sich mit dem Vermieter auf eine Aufhebung des Mietverhältnisses
geeinigt hatte - die rechtliche Möglichkeit hatte,
die Wohnung wieder mit zu nutzen. Der Beklagte hat seit
dem Auszug seiner Ehefrau spätestens im Oktober
1995 bis zum Zugang des Mieterhöhungsverlangens
vom 28. April 1998 die Wohnung allein bewohnt und seitdem
die Miete allein gezahlt. Er hatte damit seit etwa zweieinhalb
Jahren die Stellung eines Alleinmieters. Insoweit hat
der Beklagte auch nicht vorgetragen, gegen seine frühere
Ehefrau Ausgleichsansprüche aus dem Mietverhältnis
geltend gemacht zu haben, wobei offenbleiben kann, ob
dies im Verhältnis zur Klägerin eine andere
Beurteilung rechtfertigen könnte. Der Beklagte
hat sich im übrigen selbst gegenüber der Klägerin
darauf berufen, daß er die gemieteten Räume
allein bewohnt, indem er in einem weiteren Verfahren
gegenüber den seit 1995 erteilten Nebenkostenabrechnungen
eingewandt hat, seine Ehefrau und sein Sohn seien nach
ihrem Auszug nicht mehr bei den den Abrechnungen zugrundeliegenden
Personenzahlen zu berücksichtigen. Angesichts dieser
Umstände stellt sich die Berufung auf die formale
Rechtsposition eines Zustimmungserfordernisses als unzulässige
Rechtsausübung dar. Der Beklagte muß sich
gegenüber dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin
so behandeln lassen, als habe er die Zustimmung zu einer
Entlassung seiner Ehefrau aus dem Mietverhältnis,
soweit erforderlich, erteilt. Das Mieterhöhungsverlangen
konnte daher wirksam an den Beklagten allein gerichtet
und die Klage allein gegen ihn erhoben werden.
3. Soweit das Berufungsgericht die Klage nach §
2 MHG als begründet angesehen hat, erhebt die Revision
keine Beanstandungen; Rechtsfehler sind auch im übrigen
nicht ersichtlich.
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