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BGH-Urteil zum Mietrecht




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VIII. Zivilsenat 16.07.2003 VIII ZR 11/03


Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung ist dem Mieter gegenüber, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, zur Herausgabe einer von diesem geleisteten Kaution verpflichtet, selbst wenn der Vermieter dem Zwangsverwalter die Kaution nicht ausgefolgt hat. Dies gilt auch dann, wenn für die Verpflichtungen des Zwangsverwalters die Vorschriften des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. Juni 2001 noch nicht heranzuziehen sind.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2003 für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 13. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Herausgabe der von den Klägern an ihren vormaligen Vermieter geleisteten Kaution. Die Kläger waren aufgrund eines im Jahre 1997 geschlossenen Vertrages Mieter eines Reihenhauses in H. . In Erfüllung ihrer dabei übernommenen Pflicht zahlten sie 2.180 DM (= 1.114,62 EURO) Kaution an den Vermieter und Eigentümer. Der Beklagte übernahm das Grundstück durch Beschlagnahme vom 15. Juni 1999 als Zwangsverwalter. Die geleistete Kaution wurde nicht an ihn ausgekehrt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Oktober 2001 verlangten die Kläger vergeblich vom Zwangsverwalter die Rückzahlung der Kaution.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung des zur Sicherheit von den Klägern geleisteten Betrages zurückgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung des begehrten Betrages nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Kautionsrückzahlung durch Zwangsverwalter)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Kaution für Mietwohnung).
Alle hier zitierten Urteile des BGHs sind Leitsatzentscheidungen.
Weitere Informationen zum Mietvertrag und zur Kaution finden Sie hier.


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