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BGH-Urteil / Mieterhöhung



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XIII. Zivilsenat 05.11.2003 XIII ZR 10/03


ZPO § 321 a
Eine analoge Anwendung des § 321 a ZPO scheidet jedenfalls dann aus, wenn gegen eine Entscheidung, die unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen ist, die Rechtsbeschwerde statthaft ist.

ZPO § 574
Hat eine Partei aufgrund eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts gegen einen Beschluß, mit dem ihre Berufung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unzulässig verworfen worden ist, verfahrensfehlerhaft die Abhilfe analog § 321 a ZPO beantragt, anstatt das an sich statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) einzulegen, so darf ihr nach dem Meistbegünstigungsprinzip die Wahl des falschen Rechtsbehelfs nicht zum Nachteil gereichen.

AGBG § 9 Abs. 1 Bb, Cb (jetzt: BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bb, Cb)
Die in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen eines Wohnungsmietvertrages enthaltene Klausel "Bei preisgebundenem Wohnraum gilt die jeweils gesetzlich zulässige Miete als vertraglich vereinbart" verstößt nicht gegen das Transparenzgebot.

WoBindG § 10 Abs. 1 Satz 2
Zu den Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung bei preisgebundenem Wohnraum.


Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2003 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I, 15. Zivilkammer, vom 4. Dezember 2002 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 1. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Klägerin einseitig erklärten Mieterhöhung.
Mit Mietvertrag vom 10. September 1992 mietete die Beklagte von der Klägerin eine Wohnung in M. , U. Straße . Die Wohnung befindet sich in einer 1992 fertiggestellten Wohnanlage, deren Bau mit einem zinslosen Darlehen der Stadt M. öffentlich gefördert worden war. Der Mietvertrag enthält in § 1 Abs. 3 einen Hinweis auf die öffentliche Förderung und die Preisbindung der Wohnung. In § 2 Abs. 1 bis 3 sind die Anfangsmiete, die Voraussetzungen für eine spätere Erhöhung der Miete sowie folgende Mietpreisgleitklausel enthalten: "Die in Abs. 1 genannte Miete kann sich unbeschadet der in Abs. 2 genannten Fälle nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften erhöhen oder ermäßigen (vgl. Nr. 2 AVB)". Gemäß § 5 Abs. 2 sind die in Bezug genommenen Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) Bestandteil des Mietvertrages.
Nr. 2 der AVB lautet auszugsweise wie folgt:
"(1)Der Vermieter ist berechtigt, die Miete nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften - auch rückwirkend - zu erhöhen. Dies gilt insbesondere bei gestiegenen Kapital- und Bewirtschaftungskosten sowie bei Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen.
(2) Bei preisgebundenem Wohnraum gilt die jeweils gesetzlich zulässige Miete als vertraglich vereinbart."
Im Jahre 1999 erstellte die Klägerin eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung, die eine Quadratmetermiete von nunmehr 9,68 DM ergab und von der Landeshauptstadt M. als zuständiger Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 20. Juli 1999 genehmigt wurde. Unter Hinweis auf den Wegfall des sogenannten Aufwendungsverzichts und die behördliche Genehmigung der neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung teilte die Klägerin mit Schreiben vom 8. September 1999 der Beklagten mit, daß sich ab dem 1. Oktober 1999 die Grundmiete um 1,45 DM/m², insgesamt somit um 77,21 DM auf 515,82 DM erhöhe. Ein Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung war der Mitteilung beigefügt. Die Beklagte zahlte den Erhöhungsbetrag in der Folgezeit nicht. Deshalb erläuterte die Klägerin, nachdem ein beim Amtsgericht München durchgeführtes "Musterverfahren" abgeschlossen war, der Beklagten in einem dreiseitigen Schreiben vom 9. August 2001 im einzelnen die Gründe für die Erhöhung der Miete. Da sich die Beklagte auch weiterhin weigerte, die erhöhte Miete zu zahlen, hat die Klägerin beim Amtsgericht München Klage auf Zahlung des nach ihrer Auffassung bis einschließlich Oktober 2001 aufgelaufenen Mietrückstandes in Höhe von insgesamt 1.930,25 DM erhoben.
Das Amtsgericht hat der Klage - von einem Teil der geltend gemachten Zinsen abgesehen - stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landgericht zunächst mit Beschluß vom 15. Mai 2002 als unzulässig verworfen, weil es davon ausgegangen war, daß das Rechtsmittel nicht rechtzeitig begründet worden sei. Nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Berufungsbegründung zwar fristgerecht eingegangen, infolge eines Zahlendrehers beim Aktenzeichen aber in eine falsche Akte geraten war, hat das Landgericht den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten entsprechend unterrichtet und angefragt, "ob Abhilfe vom Verwerfungsbeschluß gemäß § 321a ZPO n.F. analog" beantragt werde. Dieser Anregung ist der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 28. Mai 2002 nachgekommen und hat zugleich hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Daraufhin hat das Landgericht das Verfahren wieder aufgenommen und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision, die das Berufungsgericht zur Klärung der Frage der analogen Anwendung des § 321a ZPO und zur Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG zugelassen hat, will die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mieterhöhung bei preisgebundenem Wohnraum)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Mieterhöhungserklärung und preisgebundener Mietvertrag).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem mit der Wirksamkeit erner einseitg erklärten Mieterhöhung.
Weitere Informationen zu Mieterhöhung und Mietwohnung finden Sie hier.



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Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Mieterhöhung hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.

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