(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung
an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das
Wohnungseigentum veräußert worden, so kann
sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne
des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf
von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn
Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung
mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer
Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders
gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt
sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
für die Dauer von jeweils höchstens zehn
Jahren zu bestimmen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.