(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit
eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der
Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine
Familienangehörigen oder Angehörige seines
Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen
oder so wesentlich verändern oder instand setzen
will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung
des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden,
oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten
vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss
schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis
als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens
vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass
dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund
noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später,
so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses
um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) Tritt der Grund der Befristung erst später
ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des
Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum
verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter
eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen.
Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes
und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.